(1)
Die Vorschriften über die Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch für
1.
wissenschaftliche Untersuchungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 67 Abs. 1 und 2,
2.
die Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 46 Abs. 1.
(2)
Zur Erfüllung der in Abs. 1 und in § 88 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Aufgaben dürfen gemarkungs- und flurstücksbezogene Angaben in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.
(3)
Die Übermittlung von vorhandenen Informationen und die Erteilung von Auskünften nach § 88 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgen unentgeltlich.