Jurafuchs

§ 7

HWG
(zu § 7 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2010-12-14
Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten sind in Anlage 3 in Kartenform dargestellt.

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