Jurafuchs

§ 6

HWG
(zu § 4 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) Duldungspflichten bei Benutzungen der Gewässer
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand 2010-12-14
§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt nicht für
1.
Talsperren und Wasserspeicher nach § 43 Abs. 2 und
2.
oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anliegerinnen und Anlieger stehen.

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