Jurafuchs

§ 10

HwoAufG
Mitwirkungs- und Duldungspflicht
Zweiter Abschnitt
Stand 1974-09-04
(1)
Die dinglich Verfügungsberechtigten, die Besitzer und die Bewohner von Wohnungen und Wohnräumen haben der Gemeinde die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie haben unbeschadet der Vorschriften der Abs. 2 und 3 zur Feststellung von zum Vollzug dieses Gesetzes erheblichen Tatsachen den Beauftragten der Gemeinde das Betreten der Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu ermöglichen.
(2)
Das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Wohnräumen ist nur zulässig, wenn auf Grund von Tatsachen oder hinreichenden Verdachtsmomenten die Annahme berechtigt ist, daß Maßnahmen nach diesem Gesetz in Betracht kommen. Das Betreten ist mindestens drei Werktage vorher schriftlich anzukündigen. Es darf nur an Werktagen von 7.30 bis 19.00 Uhr erfolgen.
(3)
Wohnungen und Wohnräume dürfen gegen den Willen der Bewohner nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
(4)
Die Besitzer und Bewohner von Wohnungen oder Wohnräumen sind verpflichtet, Maßnahmen, die nach den §§ 3 und 4 angeordnet worden sind, zu dulden und, soweit notwendig, die Wohnungen oder Wohnräume vorübergehend zu räumen.

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