(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 für unbewohnbar erklärte Wohnungen oder Wohnräume an andere zu Wohnzwecken überläßt,
2.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 für unbewohnbar erklärte Wohnungen oder Wohnräume in Benutzung nimmt oder nicht rechtzeitig räumt,
3.
entgegen § 7 Abs. 1, 2 zu kleine Wohnungen oder Wohnräume an andere zu Wohnzwecken überläßt,
4.
entgegen § 10 Abs. 4 Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht duldet oder Wohnungen oder Wohnräume nicht räumt oder
5.
Wohnraum ohne eine aufgrund einer Satzung nach § 12a erforderliche Genehmigung zu den dort genannten Zwecken überlässt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.