Die Gemeinde kann einzelne Anforderungen mildern oder Ausnahmen zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu Härten führt, die zu dem erstrebten Ziel in offenbarem Mißverhältnis stehen.
§ 12
HwoAufGHärteklausel
Zweiter Abschnitt
Stand 1974-09-04