Jurafuchs

§ 15

HwoAufG
Andere Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Stand 1974-09-04
Unberührt bleiben andere Rechtsvorschriften, die eine Beseitigung von Mängeln oder Mißständen vorsehen, insbesondere bauordnungsrechtliche Vorschriften, nach denen die Anpassung bestehender baulicher Anlagen an bauordnungsrechtliche Anforderungen verlangt werden kann, und Vorschriften des sonstigen Ordnungsrechts und des Polizeirechts.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →