Unberührt bleiben andere Rechtsvorschriften, die eine Beseitigung von Mängeln oder Mißständen vorsehen, insbesondere bauordnungsrechtliche Vorschriften, nach denen die Anpassung bestehender baulicher Anlagen an bauordnungsrechtliche Anforderungen verlangt werden kann, und Vorschriften des sonstigen Ordnungsrechts und des Polizeirechts.
§ 15
HwoAufGAndere Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Stand 1974-09-04