Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 14
HwoAufGEinschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Zweiter Abschnitt
Stand 1974-09-04