(1)
In Wohnungen und Wohnräumen dürfen Tiere nur von solcher Art oder nur in solcher Zahl gehalten werden, daß die Erhaltung der Wohnungen und Wohnräume des Gebäudes in einem ordnungsgemäßen Zustand nicht erschwert wird und die Bewohner des Gebäudes nicht gefährdet oder nicht erheblich belästigt werden.
(2)
Die Gemeinde kann die Anordnungen treffen, die zur Herstellung eines dem Abs. 1 entsprechenden Zustandes erforderlich sind.