Jurafuchs

§ 11

HwoAufG
Anordnung, Vertretung, Aufklärung und Beratung
Zweiter Abschnitt
Stand 1974-09-04
(1)
Die Gemeinde hat ihre Anordnungen schriftlich zu erlassen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(2)
Für die Bestellung und für das Amt eines Vertreters findet § 149 Bundesbaugesetz sinngemäß Anwendung.
(3)
Bevor die Gemeinde eine Anordnung erläßt, sollen die Beteiligten zur Abhilfe veranlaßt werden. Insbesondere soll die Gemeinde auf die Abgabe einer Verpflichtungserklärung hinwirken, in der die Mängel oder Mißstände aufgeführt und die zu deren Abhilfe von den Beteiligten zugesagten Maßnahmen sowie die zugesagte Frist genannt sind.
(4)
Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn Art und Umfang der Mängel oder Mißstände es erfordern, daß die Gemeinde sofort eine Anordnung erläßt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →