Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Beseitigung von Wohnungsmißständen hinzuwirken (Wohnungsaufsicht).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung§ 3 Instandhaltung →