Ist der Abbruch, die wesentliche Änderung oder die Modernisierung des Gebäudes, in dem sich die Wohnungen oder Wohnräume befinden, im Rahmen öffentlich-rechtlicher Maßnahmen vorgesehen oder aus anderen Gründen wahrscheinlich, so ist von Anordnungen nach §§ 3 und 4 abzusehen, soweit die Instandsetzung oder die Änderung der baulichen Beschaffenheit wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint. Von Anordnungen ist auch abzusehen, wenn die Räume nicht zum Wohnen zugelassen sind.
§ 5
HwoAufGAusnahmen
Zweiter Abschnitt
Stand 1974-09-04