Jurafuchs

§ 6

HwoAufG
Unbewohnbarkeitserklärung
Zweiter Abschnitt
Stand 1974-09-04
(1)
Die Gemeinde soll Wohnungen und Wohnräume für unbewohnbar erklären, wenn Mängel der in den §§ 3 und 4 bestimmten Art das Wohnen offensichtlich so erheblich beeinträchtigen, daß gesundheitliche Schäden für die Bewohner zu befürchten sind und die Beseitigung der Mängel nicht verlangt werden kann.
(2)
Die für unbewohnbar erklärten Wohnungen und Wohnräume dürfen nicht mehr für Wohnzwecke überlassen oder in Benutzung genommen werden. Die Gemeinde hat den dinglich Verfügungsberechtigten auf dieses Verbot schriftlich hinzuweisen.
(3)
Die Bewohner sind verpflichtet, die für unbewohnbar erklärten Wohnungen und Wohnräume bis zu einem von der Gemeinde festzustellenden angemessenen Zeitpunkt zu räumen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →