(1)
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die noch gültigen Vorschriften des Wohnungsgesetzes vom 28. März 1918 (Preuß. Gesetzsamml. S. 23) außer Kraft.
(2)
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Abs. 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(3)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.