Jurafuchs

§ 10

KomZG
Deckung des Finanzbedarfs
Zweckverband
Stand 1982-12-22
(1)
Soweit die sonstigen Finanzmittel des Zweckverbands, insbesondere die Entgelte für Lieferungen und Leistungen, zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, kann er von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erheben.
(2)
Bei der Bemessung der Verbandsumlage soll der Nutzen, den die Verbandsmitglieder aus der Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Zweckverband haben, berücksichtigt, werden. Die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage sind in der Verbandsordnung, der Umlagebedarf und dessen Verteilung auf die Verbandsmitglieder sind in der Haushaltssatzung festzusetzen.
(3)
Das für das Landeshaushaltsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchem Umfang die Festsetzung des Umlagebedarfs bei Zweckverbänden, an denen das Land beteiligt ist, der Zustimmung des für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten Behörde bedarf.

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