(1)
Der Verbandsvorsteher und die stellvertretenden Verbandsvorsteher werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Die Verbandsordnung kann eine kürzere Amtszeit festsetzen; diese darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. Der Verbandsvorsteher und die stellvertretenden Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher soll gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds sein, das kommunale Gebietskörperschaft ist.
(2)
Soweit die Verbandsordnung nicht etwas anderes bestimmt, werden die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands von der Verwaltungsbehörde, die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der vom Verbandsvorsteher vertretenen kommunalen Gebietskörperschaft zuständig ist, gegen Erstattung der Kosten geführt.