Ein Zweckverband darf Aufgaben für alle beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften und für einzelne beteiligte kommunale Gebietskörperschaften wahrnehmen. Die Beschränkung der Wahrnehmung einer Aufgabe durch den Zweckverband auf sachlich begrenzte Aufgabenteile oder auf Gebietsteile ist zulässig.
§ 3
KomZGAufgaben
Zweckverband
Stand 1982-12-22