(1)
Die Verbandssatzungen von Zweckverbänden, die vor Verkündung dieses Gesetzes gebildet worden sind, sind bis zum 31. Dezember 1985 entsprechend § 4 an dieses Gesetz anzupassen. Wird bis zu diesem Zeitpunkt keine Verbandsordnung festgestellt, so ist der Zweckverband aufgelöst.
(2)
Absatz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) sinngemäß.