Jurafuchs

§ 16

KomZG
Anpassung bestehender Zweckverbände und öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1982-12-22
(1)
Die Verbandssatzungen von Zweckverbänden, die vor Verkündung dieses Gesetzes gebildet worden sind, sind bis zum 31. Dezember 1985 entsprechend § 4 an dieses Gesetz anzupassen. Wird bis zu diesem Zeitpunkt keine Verbandsordnung festgestellt, so ist der Zweckverband aufgelöst.
(2)
Absatz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) sinngemäß.

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