Jurafuchs

§ 12

KomZG
Allgemeines
Zweckvereinbarung
Stand 1982-12-22
(1)
Kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Beteiligte) können untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts vereinbaren, dass einer der Beteiligten (beauftragter Beteiligter) Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten übernimmt oder diesen das Recht zur Mitbenutzung einer von ihm unterhaltenen Einrichtung einräumt (Zweckvereinbarung). An einer Zweckvereinbarung können neben den in Satz 1 genannten Beteiligten natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Erfüllung der Aufgaben durch den beauftragten Beteiligten kann in der Zweckvereinbarung auf sachlich begrenzte Aufgabenteile oder auf Gebietsteile beschränkt werden.
(2)
Der Abschluss und die Änderung der Zweckvereinbarung bedürfen der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten; § 119 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Die Aufhebung der Zweckvereinbarung ist der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3)
Zur Erfüllung einer der in § 4 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Aufgaben kann die Behörde, die nach § 5 Abs. 1 für die Errichtung eines Zweckverbandes zuständig wäre, eine Zweckvereinbarung anordnen, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft die bezeichnete Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, ihre Erfüllung jedoch im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist (Pflichtzweckvereinbarung). § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4)
Für die Zweckvereinbarung gilt § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 57 bis 60 und 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(5)
Die kommunalen Beteiligten haben die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung nach den für ihre Satzungen und Verordnungen geltenden Regelungen auf eigene Kosten öffentlich bekannt zu machen. Die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung werden am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist.

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