Rechtshandlungen aus Anlaß der Bildung oder Auflösung von Zweckverbänden und des Abschlusses oder der Aufhebung von Zweckvereinbarungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Für die hiermit im Zusammenhang stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.
§ 15
KomZGAbgabenfreiheit
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1982-12-22