Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Anpassung von Verweisungen§ 20 Inkrafttreten →