Jurafuchs

§ 14

KomZG
Kommunale Arbeitsgemeinschaft
Stand 1982-12-22
(1)
Kommunale Gebietskörperschaften, insbesondere Ober- und Mittelzentren (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes) und benachbarte Gebietskörperschaften, können zur gemeinsamen Beratung kommunaler Aufgaben eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft bilden. An der Arbeitsgemeinschaft können sich auch das Land, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts beteiligen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
(2)
Die Kommunale Arbeitsgemeinschaft soll ihren Mitgliedern Empfehlungen und Anregungen geben sowie auf eine Abstimmung ihrer Planungen und Vorhaben hinwirken.
(3)
Das Nähere über die Bildung, den Aufgabenbereich, die Geschäftsordnung, den Vorsitz und die Geschäftsführung der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft ist zwischen den Beteiligten schriftlich zu vereinbaren. Für diese Vereinbarung gilt sinngemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 57 bis 60 und 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4)
Die Bildung einer Kommunalen Arbeitsgemeinschaft und die in Absatz 3 bezeichnete Vereinbarung sind von den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften ihren Aufsichtsbehörden anzuzeigen.

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