Jurafuchs

§ 11

KomZG
Auflösung
Zweckverband
Stand 1982-12-22
(1)
Der Beschluß der Verbandsversammlung über die Auflösung des Zweckverbands bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde. Diese hat den Auflösungsbeschluß und den Tag seiner Wirksamkeit in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften auf deren Kosten öffentlich bekanntzumachen.
(2)
Der Auflösungsbeschluß darf nicht bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen zur Bildung eines Pflichtverbands (§ 4 Abs. 3) vorliegen.
(3)
Ist die Aufgabe des Zweckverbands erfüllt oder entfallen, wird jedoch die Auflösung nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 beschlossen, so hat die Errichtungsbehörde den Zweckverband aufzulösen. Sie hat zuvor den Verbandsmitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit und solange der Zweck der Abwicklung es erfordert.

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