Jurafuchs

§ 13

KomZG
Inhalt und Wirkungen der Zweckvereinbarung
Zweckvereinbarung
Stand 1982-12-22
(1)
Am Tag der Rechtsverbindlichkeit der Zweckvereinbarung gehen alle mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten auf den beauftragten Beteiligten über, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2)
Satzungen und Verordnungen, die der beauftragte Beteiligte auch für die übrigen Beteiligten erlässt, bedürfen deren Zustimmung und sind in den Bekanntmachungsorganen aller beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften öffentlich bekannt zu machen. In anderen Angelegenheiten können den übrigen Beteiligten in der Zweckvereinbarung Mitwirkungsrechte eingeräumt werden.
(3)
In der Zweckvereinbarung sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung durch alle Beteiligten und für eine Kündigung durch einen einzelnen Beteiligten sowie die Folgen daraus zu regeln. Die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten trifft die notwendigen Bestimmungen, sofern nach einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten insoweit nicht einigen.

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