Soweit andere Vorschriften auf das Zweckverbandsgesetz in der Fassung von 3. Dezember 1954 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 417), BS 2020-20, oder einzelne seiner Bestimmungen verweisen oder Bezeichnungen verwenden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle dieses Gesetz oder die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 18
KomZGAnpassung von Verweisungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1982-12-22