Jurafuchs

§ 14b

KomZG
Grundlagen
Gemeinsame kommunale Anstalt
Stand 1982-12-22
(1)
Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die gemeinsame kommunale Anstalt die §§ 86a und 86b der Gemeindeordnung und die hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend. Für die Staatsaufsicht über die gemeinsame kommunale Anstalt gilt § 5 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(2)
In einer Vereinbarung nach § 14a Abs. 1 Satz 2 ist auch der Wortlaut der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt festzulegen. Die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über
1.
die Träger der Anstalt,
2.
den Sitz der Anstalt,
3.
den Betrag der von jedem Träger der Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage,
4.
den räumlichen Wirkungsbereich der Anstalt, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden oder sie satzungsbefugt ist,
5.
die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,
6.
die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrats, das gesetzlicher Vertreter eines Trägers der Anstalt sein muss.
(3)
Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Verwaltungsrat gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4)
Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Satzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.
(5)
Über Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger. Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind in den Bekanntmachungsorganen ihrer Träger öffentlich bekannt zu machen.

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