Niemand darf Mitglied mehrerer Wahlorgane sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
§ 10
ThürLWGVerbot mehrfacher Berufung
Wahlorgane
Stand 2012-07-30