Jurafuchs

§ 33

ThürLWG
Unzulässige Wahlbeeinflussung
Wahlhandlung
Stand 2012-07-30
(1)
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie im Umkreis von etwa 100 Metern von den unmittelbaren Zugängen jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2)
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

Meine Notizen

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