Der Landtag entscheidet auf Einspruch1.über die Gültigkeit der Wahlen,2.über die nachträgliche Berufung von Listennachfolgern (§ 48 Abs. 1) und3.ob ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat (§ 47).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 50 Anfechtung§ 52 Einspruchseinlegung, -frist →