Für die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie für Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten sinngemäß die jeweiligen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.
§ 59
ThürLWGAnwendung von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
Anfechtung und Wahlprüfung
Stand 2012-07-30