Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten entfallen.
§ 38
ThürLWGFeststellung des Briefwahlergebnisses
Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2012-07-30