Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung fest, wie viel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
§ 37
ThürLWGFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2012-07-30