Nicht wählbar ist, wer1.nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,2.infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Wählbarkeit§ 18 Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung →