Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses stellen. Der Wahlkreisausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
§ 40
ThürLWGEntscheidung des Wahlvorstandes
Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2012-07-30