Der Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten, jeder Gruppe von Wahlberechtigten, jeder an der Wahl beteiligten Partei und in amtlicher Eigenschaft vom Landeswahlleiter und vom Präsidenten des Landtags eingelegt werden.
§ 53
ThürLWGEinspruchsberechtigte
Anfechtung und Wahlprüfung
Stand 2012-07-30