Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
§ 50
ThürLWGAnfechtung
Anfechtung und Wahlprüfung
Stand 2012-07-30