Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Veranstaltungen finden die Vorschriften der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen getroffen werden.
§ 1
LMAMGAnwendbarkeit der Gewerbeordnung
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2014-04-03