Jurafuchs

§ 6

LMAMG
Spezialmarkt
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2014-04-03
(1)
Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2)
Privilegierte Spezialmärkte sind Spezialmärkte, welche die regionale Identität oder den Tourismus zu fördern geeignet sind oder Gegenstände reinen Liebhaberinteresses ohne Gebrauchswert feilbieten.
(3)
Auf einem Spezialmarkt nach Absatz 1 oder Absatz 2 können im untergeordneten Umfang auch unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt und volksfesttypische Waren angeboten werden; die §§ 55 bis 60 a und 60 c bis 61 a der Gewerbeordnung bleiben unberührt.

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