(1)
Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn
1.
die Veranstaltung nicht die in § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7 oder § 8 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
3.
die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
4.
die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt oder einen Floh- und Trödelmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.
(2)
Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.