Jurafuchs

§ 15

LMAMG
Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
Teil 2 Verfahren und Zuständigkeit
Stand 2014-04-03
(1)
Die dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehörenden Personen sind nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2)
Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3)
Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Ausstellerinnen und Aussteller, Anbieterinnen und Anbieter oder Besucherinnen und Besucher von der Teilnahme ausschließen.

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