Jurafuchs

§ 10

LMAMG
Zuständige Behörde
Teil 2 Verfahren und Zuständigkeit
Stand 2014-04-03
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

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