Jurafuchs

§ 18

LMAMG
Verabreichen von Getränken und Speisen
Teil 2 Verfahren und Zuständigkeit
Stand 2014-04-03
Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen und Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle, auf Messen und Ausstellungen im Sinne der §§ 2 und 3 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im Übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.

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