Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen und Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle, auf Messen und Ausstellungen im Sinne der §§ 2 und 3 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im Übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.
§ 18
LMAMGVerabreichen von Getränken und Speisen
Teil 2 Verfahren und Zuständigkeit
Stand 2014-04-03