(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2)Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge und begonnene Verfahren sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 21 Evaluation