(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 der Gewerbeordnung eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2.
im Wochenmarktverkehr andere als nach § 5 zugelassene Waren feilbietet,
3.
auf einem Floh- und Trödelmarkt andere als nach § 8 zugelassene Waren anbietet,
4.
entgegen § 12 eine der dort genannten Veranstaltungen ohne Festsetzung durchführt,
5.
entgegen § 11 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
6.
einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 Halbsatz 1 der Gewerbeordnung, zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 16 Abs. 2 das Versteigerungsgewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 2 bis 8 ausübt,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 der Gewerbeordnung, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltung
a)
zum Zwecke der Ausübung einer in § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a der Gewerbeordnung genannten Tätigkeit oder
b)
zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit
untersagt wird.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.