Die Veranstalterin oder der Veranstalter darf bei Wochenmärkten, Jahrmärkten und Floh- und Trödelmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann die Veranstalterin oder der Veranstalter bei Jahrmärkten und Floh- und Trödelmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. Die Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.
§ 17
LMAMGVergütung
Teil 2 Verfahren und Zuständigkeit
Stand 2014-04-03