Jurafuchs

§ 11

LMAMG
Festsetzung, Öffnungszeiten
Teil 2 Verfahren und Zuständigkeit
Stand 2014-04-03
(1)
Die zuständige Behörde hat auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen nach § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7 oder § 8 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Floh- und Trödelmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2)
Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes, eines Spezialmarktes oder eines Floh- und Trödelmarktes verpflichtet die Veranstalterin oder den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3)
Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat die Veranstalterin oder der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4)
Es gelten für Messen, Ausstellungen und Märkte die nach Absatz 1 festgesetzten Öffnungszeiten.
(5)
Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz - LadöffnG -) und außerhalb von nach § 4LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten dürfen auf behördlich festgesetzten Groß- oder Wochenmärkten keine Waren zum Verkauf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher angeboten werden; dies gilt nicht während der auf der Grundlage der §§ 8 bis 10 LadöffnG zugelassenen Ladenöffnungszeiten, soweit die Zulassung einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- oder Wochenmärkten ermöglicht.
(6)
Am 24. Dezember dürfen nach 14.00 Uhr im gesamten Marktverkehr keine Waren angeboten werden.

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