(1)Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes nach diesem Gesetz gilt § 29 der Gewerbeordnung entsprechend.(2)§ 71 b Abs. 2 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Verabreichen von Getränken und Speisen§ 20 Ordnungswidrigkeiten →