Jurafuchs

§ 17

NMedienG
Programmverantwortung
Pflichten der Veranstalter
Stand 2024-08-29
(1)
Ein Rundfunkveranstalter muss eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person bestellen und deren Namen und Anschrift der Landesmedienanstalt mitteilen. Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, so ist zusätzlich mitzuteilen, welche Person für welchen Teil des Programms verantwortlich ist.
(2)
Zur verantwortlichen Person darf nicht bestellt werden, wer die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 nicht erfüllt.

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