Jurafuchs

§ 28

NMedienG
Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten
Bürgerrundfunk
Stand 2024-08-29
1 Der Veranstalter hat mit den redaktionell Beschäftigten ein Redaktionsstatut abzuschließen, das den redaktionell Beschäftigten oder einer von ihnen gewählten Vertretung Einfluss auf die Programmgestaltung einräumt und eine Beteiligung bei Veränderungen der publizistischen Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas gewährleistet sowie die Wahrnehmung der eigenen journalistischen Verantwortung durch die redaktionell Beschäftigten sichert. 2 Das Redaktionsstatut ist auf den Internetseiten des Veranstalters zu veröffentlichen.

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