Jurafuchs

§ 37

NMedienG
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Niedersächsische Landesmedienanstalt
Stand 2024-08-29
(1)
Die Mitglieder der Versammlung nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2)
Die Mitglieder der Versammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer von der Landesmedienanstalt zu erlassenden Entschädigungssatzung sowie auf Fahrtkostenerstattung nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Satzung kann bestimmen, dass neben der Gewährung der Aufwandsentschädigung ein nachgewiesener Verdienstausfall pauschal abgegolten wird. Die Entschädigungssatzung bedarf der Genehmigung der Staatskanzlei.

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